Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie aufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.
Hitze am Arbeitsplatz
Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wie außenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.
Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C gelten Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen, Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume.
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen (vorrangig):
Organisatorische Maßnahmen:
Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend):
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen die für Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:
Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C gelten Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen, Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume.
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen (vorrangig):
- Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten.
- Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude.
- Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.
Organisatorische Maßnahmen:
- Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden.
- Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern.
- Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen.
- Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.
Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend):
- Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr.
- Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen die für Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:
- Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung.
- Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen.
- Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken.
- Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen.
- Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung
Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während der freien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welche Auswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf man trotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. - Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab.
Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. - Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden.
Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. - Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht.
Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.
Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.
Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für eine sachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nicht zwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümer den angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht, Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratung durch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kann zudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit anderer Handwerker abgesehen werden.
Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen die Eigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue, Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis der Anlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt das unreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Ein weiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Restwertkäufer veräußert.
Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.
Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.
Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlung von 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Schadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfall erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereits geleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten, der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.
Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da das weitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiver Schadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischen den in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück.
Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.
Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.
Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.
Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.
Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.
Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.
Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigung des Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hat zur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späteren Beginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. Nach Ansicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire an die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeber organisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahme bezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Im vorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.
Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindliche Mindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einen bedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt.
Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.