Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.
Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigung des Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hat zur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späteren Beginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. Nach Ansicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire an die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeber organisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahme bezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Im vorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.
Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindliche Mindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einen bedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt.
Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C
Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.
Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.
Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.
Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.
Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.
Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine per E-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigung bereits eine verbindliche Buchung darstellt.
In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch versehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf per weiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten, worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.
Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eine verbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden bereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen, die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehen des Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch versehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf per weiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten, worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.
Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eine verbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden bereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen, die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehen des Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Fluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangen dürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline, im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm) kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einen üblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäisches Recht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einem vernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf ein einziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig. Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstück im Ticketpreis zu inkludieren.
Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäisches Recht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einem vernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf ein einziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig. Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstück im Ticketpreis zu inkludieren.
Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
Bonuskürzung wegen Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable, zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung enthält.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.
Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.
Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.
Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.
Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.
Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der für einen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen eines Kirchenaustritts gekündigt werden kann.
Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnis auf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. Die Organisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind.
Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, ob die religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.
Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnis auf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. Die Organisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind.
Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, ob die religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.
Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze
Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weitere Ermittlungen aufnehmen.
Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen
Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigte Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung das Mietobjekt räumt und zurückgibt.
Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.
Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.
Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.
Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.
Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.
Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.
Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.
Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren
Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehlt insofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechte aus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen.
Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.
Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.
Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall stritten sich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs. Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zur selben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus, der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit dem abbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.
Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätte er bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.
Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.
Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätte er bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.
Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.