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CONVENSIA Steuerberatung

Steuernews: Themen aus dem Steuerrecht

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Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.

Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.

Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 - U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor.
Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen gesetzlichen Änderungen, die direkt nach Verkündung in Kraft treten und offene Sachverhalte, z.B. in Steuerbescheiden, betreffen können. Sollten Steuerpflichtige auch aktuelle Änderungsbescheide erhalten, sind diese dem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maßnahmen des JStG, die auf die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 zurückwirken, sind für die Vorbereitung der Steuererklärungen 2023 / 2024 relevant. Hierüber wird in der folgenden Ausgabe noch zu ausgewählten Beispielen berichtet.

Viele der Maßnahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unternehmens- und Steuerplanung, wovon einige hier bereits aufbereitet sind (siehe auch Ziffern 3. – 5. in dieser Ausgabe), später berichten wir über Inkrafttreten ab 1.1.2026 oder danach.
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland. Umgekehrt geben im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen mit Tätigkeit in Deutschland beim BZSt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung ab.

Steuerfreiheit gilt bis zu einer Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 €, 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt genau ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Der Unternehmer selbst muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert. Wichtig ist, das Prozedere vorab jetzt zu Beginn des Jahres zu besprechen.

Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar.  Bereits der diese Grenze überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis dahin erbrachten Umsätze bleiben steuerfrei.

Für Kleinunternehmer gibt es vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten, worüber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.
Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast über 7.500 € mussten bis 31.12.2024 noch monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Aufgrund einer ab 1.1.2025 geltenden Änderung im Umsatzsteuergesetz durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast nun bis zu 9.000 € nur noch quartalsweise erforderlich. Betroffene Unternehmer sollten sich hierzu mit ihrem Steuerberater besprechen.
Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die Durchschnittsbesteuerung / Vorsteuerpauschale nutzen, eine vereinfachte Umsatzsteuerberechnung.

Auf Waren und Dienstleistungen wird nicht Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 % ausgewiesen abgeführt, sondern auf den Nettoumsatz des Land- und Forstwirtes bislang pauschal 9 % aufgeschlagen. Im Gegenzug darf der Land- und Forstwirt keine Vorsteuer ziehen. Der bürokratische Aufwand ist geringer als bei der Umsatzbesteuerung nach tatsächlichen Umsätzen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die Vorsteuerpauschale ab Inkrafttreten für den Rest des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt, ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze weiter reduziert. Für einige land- und fortwirtschaftliche Umsätze gelten als Ausnahme Steuersätze mit 5,5 % bzw. 19 %. Hieran ändert sich nichts. Es sollte mit dem Steuerberater besprochen werden, ob die Nutzung der Durchschnittsbesteuerung noch lohnend ist oder zur Regelbesteuerung optiert werden soll, z.B. bei größeren Investitionen wie dem Kauf einer Landmaschine.

Achtung: Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Optionserklärung beim Finanzamt abgeben bzw. über ihren Steuerberater abgeben lassen.
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins entsteht, als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt.

Wenn allerdings festgestellt wird, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Bankdarlehens ein geringerer Zinssatz feststeht als der gesetzlich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist lediglich die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vertraglich vereinbarten Zins als Schenkung zu betrachten.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern habe zwar zutreffend erkannt, dass in der Darlehensgewährung eine freigiebige Zuwendung zu sehen sei, aber verkannt, dass ein niedrigerer Zinssatz als die gesetzlich verankerten 5,5 % nicht nachgewiesen werden müsse. Vielmehr reiche die Feststellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens aus.

Weiterhin sei bei unbefristeten Darlehen der Jahreswert des Nutzungsvorteils, hier der Zinsvorteil, mit dem gesetzlich normierten Faktor zu multiplizieren. Bei einer zeitlich festgelegten Darlehensdauer sei diese hingegen als Faktor zu verwenden. Ein feststehender niedriger Zinssatz kann hier nicht herangezogen werden.
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
Der Gesetzgeber hat rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kinderfreibetrag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei Arbeitnehmern über den automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mit Durchführung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2024. Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich in der Regel steuermindernd aus. Bei den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt die Berücksichtigung bei der steuerlichen Veranlagung.
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten, die ausweislich des o.g. BMF-Schreibens im Fall der Einlösung eines E-Rezeptes hinreichend durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke nachgewiesen wird. Bei privater Krankenversicherung kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke erbracht werden.

Der Beleg bzw. die Rechnung muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für den VZ 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen nicht beanstandet. Bei betreffenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater gesprochen werden.
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Unternehmen nutzen Abschreibungen üblicherweise über mehrere Jahre verteilt. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden so steuerlich geltend gemacht. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bilden eine Ausnahme. Diese dürfen im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind GWG oberhalb von 250 € in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, außer, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten: Es besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Ein laufendes Verzeichnis ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden. Dann müssen sie nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (ursprünglich geplant im Wachstumschancengesetz) soll die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre verringert werden, Einzelgüter dürfen dann bis zur Höhe von 800 € netto dort aufgenommen werden anstatt bis zu 250 €, insgesamt nicht mehr als 5.000 € (bislang 1.000 €); ein laufendes Register für Sammelposten muss nicht mehr geführt werden. Die Schwelle der sofortabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Ob das Gesetz noch zustande kommt, bleibt abzuwarten. Wir werden zeitnah berichten.

Achtung: Das Wahlrecht für Sofortabschreibung / Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.
Fälligkeitstermine Januar 2025
  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.1.2025)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.1.2025 (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 29.1.2025)
Basiszins / Verzugszins
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2024
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni
119,3  Mai
119,2  April
118,6  März
118,1  Februar
117,6  Januar

2023
117,4  Dezember

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.
Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025
Zum 1.1.2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische Unternehmen in Kraft. Hierzu wurde bereits mehrfach berichtet.

Nach dem verabschiedeten Wachstumschancengesetz sollten diese Verpflichtungen auch vollumfänglich für Kleinunternehmer gelten. Fest steht, dass auch Kleinunternehmer ab 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen anderer Unternehmen zu empfangen.

Vorgesehen war, dass Kleinunternehmer ab 1.1.2028 E-Rechnungen versenden müssen. So steht es auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.10.2024 zur E-Rechnung. Dieses Schreiben bindet die Finanzverwaltung.

In dem vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 vom 18.10.2024 wurde die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer im Hinblick auf den Versand der Rechnungen jedoch wieder gestrichen. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Gesetz zugestimmt.

Bei Beratungsbedarf kontaktieren Unternehmer bitte ihren Steuerberater.
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Hochwasserlagen führen auch in Deutschland aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu persönlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen, wenn Grundstücks-, Gebäude- und Inventarschäden zu beklagen sind. Wer über keine Elementarversicherung verfügt, die erlittene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Die jeweiligen Finanzverwaltungen der Bundesländer haben hierzu Katastrophenerlasse beschlossen.

Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer entstandene wirtschaftliche Schäden steuerlich lediglich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten zumutbaren Eigenleistung geltend machen können, besteht für Vermieter von Immobilieneigentum die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder z.B. Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz können unter Nutzung einer steuerlichen Sonder- und Vereinfachungsregel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durchführung und Rechnungszahlung in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein. Wahlweise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Sofern staatliche Hilfen oder Leistungen aus Hilfsfonds vereinnahmt werden, sind entsprechende Kürzungen auf die maximal 70.000 € vorzunehmen bzw. bei Vermietern die staatlichen Hilfen als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Oberhalb von 70.000 € erfolgt eine Einzelprüfung des Finanzamts.

Sind Aufwendungen angefallen, mit denen das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird, so ist die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bis zu 30 % möglich, sofern mit der Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Schadensereignis begonnen wird, unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen dafür entstanden sind.

Von Hochwasserschäden betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich zu den steuerlichen Regeln sowie ggf. Sonderregelungen von ihrem Steuerberater Rat einholen.
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten beim paritätischen Wechselmodell veröffentlicht. Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden.

Beim paritätischen Wechselmodell stellt sich die Frage, ob beide Elternteile je die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte, Hort oder Tagesmutter geltend machen können, wenn sie sich die Kosten tatsächlich oder unter Verrechnung mit Kindergeld bzw. Unterhalt geteilt haben.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung nicht nur die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt beider Elternteile ist, dies ist beim paritätischen Wechselmodell gegeben, sondern dass auch die tatsächliche Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto der Betreuungseinrichtung erforderlich ist. Eine indirekte Kostentragung erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Der steuerlich sicherste Weg ist, dass jeder Elternteil die Hälfte der Betreuungskosten direkt auf das Konto der Betreuungseinrichtung von seinem Konto überweist. Bei Kostenerstattungen der Eltern untereinander müssen tatsächliche Überweisungen erfolgen und die zugrundeliegende Vereinbarung auch nachweisbar sein.

Hiervon unabhängig erhalten beide Elternteile den steuerlichen Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung im Vergleich zum Kindergeld. Den weiteren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält nur ein Elternteil, wenn ansonsten sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erhalt ist nicht abhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Die Eltern sollen sich möglichst darauf verständigen, wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Treffen sie keine Bestimmung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Aus steuerlichen Vereinfachungsgründen hat der BFH es auch beim paritätischen Wechselmodell für verfassungsgemäß erachtet, dass keine Teilung des Entlastungsbetrages zwischen den Eltern erfolgt.

Betroffene Eltern sollten vor Beginn des Kalenderjahres Beratung bei ihrem Steuerberater zur Klärung dieser Fragen einholen.
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Arbeitnehmern, die unentgeltlich oder vergünstigt Mahlzeiten, die ihr Arbeitgeber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahlzeiten als geldwerter Vorteil im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zugerechnet. Dieser muss entsprechend versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden sich im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erhöhen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 geltenden Sachbezugswerte. Zu den Sachbezugswerten ab 1.1.2025 liegt bislang ein Entwurf vor.
Die Sachbezugswerte sehen danach wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2024):

•    für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
•    für ein Frühstück 2,30 € (vorher 2,17 €)
•    bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,10 €
(vorher 10,43 €)

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird zwischen allgemeiner Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft richtet sich der Sachbezug danach, mit wie vielen Personen diese belegt ist. Je mehr Personen diese belegen, desto geringer ist der Sachbezug. Für die Höhe des Sachbezugs einer Unterkunft kommt es auch darauf an, ob ein volljähriger Arbeitnehmer oder ein Jugendlicher bzw. Auszubildender diese bewohnt.

So wird z.B. für die allgemeine Unterkunft, die einem volljährigen Arbeitnehmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt wird, ein monatlicher Sachbezugswert von 282 € zugrundegelegt, bei einem Jugendlichen oder Auszubildenden hingegen nur 239,70 €. Für Wohnungsüberlassung gelten andere Wertansätze, im Zweifel die ortsübliche Miete.

Vermutlich werden die endgültigen Werte aufgrund der fehlenden Mehrheitsverhältnisse erst 2025 verabschiedet.
Deutschlandticket 2025
Ob das Deutschlandticket im Jahr 2025 in der jetzigen Form erhalten bleibt, ist angesichts der geplanten Neuwahl unsicher. Ein Bundesland hat bereits angekündigt, seine Förderung zurückzuziehen. Bis jetzt war ein Preis von 58 € angedacht. Falls das Ticket im Jahr 2025 bestehen bleibt, können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Fälligkeitstermine Dezember 2024
  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2024
    (Zahlungsschonfrist 13.12.2024)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 19.12.2024 (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 23.12.2024)
Basiszins / Verzugszins
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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117,6  Januar

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117,4  Dezember
117,3  November

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