Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden vier Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommenbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherungen in vollem Umfang steuerlich in Abzug bringen können, sondern lediglich in beschränkter Höhe.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.
Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.
Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie der Meinung waren, die Leistungen in der Basisversorgung der privaten Krankenversicherung seien besser als in der gesetzlichen.
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem Entstehungsgrund zu zahlen bzw. nachzuzahlen ist.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.
Wer die Förderberatung der BAFA nicht in Anspruch nimmt, kann die Kosten für planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend machen, auch über die o.g. Beträge hinaus. Beides zusammen ist jedoch nicht möglich!
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große Wohngeldreform gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert, sondern auch die Höhe des Wohngeldes stark angehoben.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.
Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.
Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen.
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.
Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.
Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen.
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Fälligkeitstermine Oktober 2024
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2024
(Zahlungsschonfrist 14.10.2024) - Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2024 * (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung 29.10.2024 *)
* In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 24. bzw. 28.10.2024
Basiszins / Verzugszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2024
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2024
119,7 August
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.
Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
Grundstücksbewertung im Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung reagiert mit Ländererlass
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden.
Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.
Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.
Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.
In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.
Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.
Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.
Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.
Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.
In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.
Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.
BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung.
Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.
Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.
Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.
Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.
Der BFH hat auch bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird sich eine endgültige Entscheidung noch mehrere Jahre hinziehen.
Steuerpflichtige sollten daher noch nicht rechtskräftige Bescheide offenhalten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steuerberater Rat einholen.
Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.
Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.
Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.
Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.
Der BFH hat auch bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird sich eine endgültige Entscheidung noch mehrere Jahre hinziehen.
Steuerpflichtige sollten daher noch nicht rechtskräftige Bescheide offenhalten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steuerberater Rat einholen.
Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken auch der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten.
Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.
Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat.
Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.
Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden.
Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.
Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.
Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.
Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat.
Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.
Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden.
Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.
Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.
Fälligkeitstermine September 2024
- Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2024
(Zahlungsschonfrist 13.9.2024) - Sozialversicherungsbeiträge: 24.9.2024 (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung 26.9.2024)
Basiszins / Verzugszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2024
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
117,5 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2024
119,8 Juli
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
117,5 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise